Corona FAQ's
Ist durch die Verschiebung des Semesterbeginns meine BAföG-Zahlung in Gefahr?
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Nein, die Verschiebung des Semesterbeginns wirkt sich nicht negativ auf Ihre BAföG-Zahlungen aus. Dies bestätigte das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Das heißt: Befinden Sie sich im laufenden Bezug, erhalten Sie auch weiterhin BAföG. Bei Antragstellungen zum Sommersemester 2020 gilt für Sie: Rechtzeitig und vollständig gestellte BAföG-Anträge werden weiterhin bearbeitet und Sie erhalten BAföG ab Antragstellung bzw. frühestens zum Ausbildungsbeginn. Erstsemester erhalten ihre BAföG-Zahlungen als hätte der Semesterstart wie geplant am 1. April 2020 begonnen. Sobald die vollständigen Daten im Berechnungsprogramm erfasst sind, wird es grundsätzlich zu keinen Verzögerungen in der Auszahlung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern kommen. Achtung: Sollte Ihre Hochschule ein Online-Lehrangebot zur Verfügung stellen, sind Sie BAföG-rechtlich verpflichtet, dieses auch wahrzunehmen, um weiter die BAföG-Leistungen beziehen zu können.
Bisher habe ich mein Studium selbst finanziert, aufgrund der derzeitigen Situation habe ich nun kein Einkommen. Was kann ich tun?
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Wir prüfen gern, ob Sie BAföG-anspruchsberechtigt sind. Füllen Sie dazu die notwendigen BAföG-Formulare aus und senden uns den Antrag unterschrieben zu (per Post oder E-Mail). Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
Durch die Schließung der Hochschulen kann ich mein Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden. Was kann ich jetzt tun?
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Wenn Sie aufgrund von ausgefallenen Prüfungen oder anderen Auswirkungen des ausgesetzten Lehrbetriebs Ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden können, stellen Sie bitte einen Weiterförderungsantrag und reichen Sie zusätzlich eine Erklärung zum Grund der Verlängerung ein. In dieser begründen Sie bitte kurz, wieso die Verzögerung eingetreten ist. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag Unterlagen bei, die die Verzögerung glaubhaft machen (Prüfungsabsage, Bestätigung der Hochschule über die Verzögerung etc.). Sollte aufgrund der Hochschulschließung es Ihrer Hochschule nicht möglich sein, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, wenden Sie sich bitte umgehend per Mail an Ihre Sachbearbeiterin, damit wir eine Lösung für Sie finden können.
Durch die Schließung der Hochschulen kann ich meinen BAföG-Leistungsnachweis nicht erbringen. Was kann ich jetzt tun?
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Wenn Sie aufgrund von ausgefallenen Prüfungen oder anderen Auswirkungen des ausgesetzten Lehrbetriebs Ihren Leistungsnachweis zum 5. Fachsemester nicht erbringen können, stellen Sie bitte einen Weiterförderungsantrag und reichen Sie zusätzlich eine Erklärung zum Grund der Verlängerung ein. In dieser begründen Sie bitte kurz, wieso die Verzögerung eingetreten ist. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag Unterlagen bei, die die Verzögerung glaubhaft machen (Prüfungsabsage, Bestätigung der Hochschule über die Verzögerung etc.). Sollte aufgrund der Hochschulschließung es Ihrer Hochschule nicht möglich sein, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, wenden Sie sich bitte umgehend per Mail an Ihre Sachbearbeiterin, damit wir eine Lösung für Sie finden können.
In meinem BAföG-Antrag habe ich meinen studentischen Nebenjob angegeben, den ich aufgrund der Pandemie nun verloren habe bzw. derzeit nicht ausüben kann. Noch wird dieser aber in meinem Einkommen mit eingerechnet.
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Bitte geben Sie uns eine Information, wann Sie Ihren Job verloren haben und reichen ihren letzten Gehaltsnachweis ein. Wir werden Ihr Einkommen dann neu berechnen und zahlen Ihnen ggf. Förderleistungen nach.
Was mache ich, wenn ich für den KfW-Studienkredit einen Leistungsnachweis erbringen muss und aufgrund der Semesterverschiebung wichtige Prüfungen dafür nicht stattgefunden haben?
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Für den KfW-Studienkredit müssen Leistungsnachweise erst nach dem 6. Semester eingereicht werden, sodass für die meisten Studierenden der Nachweis erst im Wintersemester erbracht werden muss. Sollte es aufgrund der Corona-Krise in einzelnen Fällen dennoch zu Schwierigkeiten mit dem Leistungsnachweis kommen, wenden Sie sich bitte direkt an die KfW-Bank: infocenter@kfw.de. Oder telefonisch: 0800 5399003.
Ich benötige eine Sozial- / Rechts- / Psychologische Beratung. Ist das noch möglich?
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Ja, wir sind weiterhin bei Sorgen und Nöten für Sie da. Aufgrund des Corona-Virus werden die Beratungen jedoch bevorzugt telefonisch durchgeführt Das persönliche Gespräch vor Ort, ist nach vorheriger Termin-Vereinbarung möglich. Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, wenden Sie sich bitte an Dorina Nitsche: d.nitsche@stw-rw.de oder 0381 4592-642.
Ich habe aufgrund der Corona-Pandemie meine Einkommensgrundlage verloren und kann die Wohnheimmiete nicht bezahlen. Was kann ich tun?
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Bitte setzen Sie sich in diesem Fall schnellstmöglich mit Ihrer Sachbearbeiterin aus der Abteilung Studentisches Wohnen in Verbindung. Wenn Sie aufgrund der Corona-Pandemie Ihre Miete nicht bezahlen können, können wir in begründeten Fällen eine Stundung der Miete gewähren. Das heißt, dass Sie z.B. die Miete für den Monat April nur anteilig bezahlen und den Rest der Miete zu einem späteren Zeitpunkt überweisen. Ein Erlass der Miete ist nicht möglich.
Ich habe ein Auslandssemester geplant. Was muss ich hinsichtlich meiner Auslands-BAföG-Förderung in Zeiten von Corona beachten?
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Das BMBF hat am 17. September 2020 neue Regelungen für die Förderung von Auslandsaufenthalten veröffentlicht, die Sie an dieser Stelle unter Punkt 3 einsehen können: https://www.xn--bafg-7qa.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php
Ich habe für April ein Wohnheimzimmer angemietet, aber kann aufgrund der Corona-Pandemie erst das Zimmer erst ab Mai beziehen. Kann ich den Mietbeginn verschieben?
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Ja, das ist aufgrund der Ausnahmesituation derzeit möglich. Bitte senden Sie Ihrer Sachbearbeiterin eine E-Mail mit der Bitte um Verschiebung des Mietbeginns. Wir senden Ihnen den neuen Vertrag mit der Laufzeit 01.05.2020 bis 31.03.2021 zu. Den Vertrag müssen Sie wie gewohnt innerhalb der im Anschreiben gesetzten Frist unterschrieben per Mail an uns zurücksenden.
Ich habe für April ein Wohnheimzimmer angemietet, kann aufgrund der Corona-Pandemie nicht nach Deutschland einreisen. Kann ich den Vertrag stornieren?
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Ja, wenn Sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht Ihr Studium in Rostock beginnen können, können Sie den Vertrag kostenfrei stornieren. Bitte melden Sie sich per E-Mail bei der Sachbearbeiterin, die Ihnen den Vertrag zugesendet hat und geben den Grund für die Stornierung an. Sind schon Zahlungen wie Miete oder Kaution erfolgt, werden wir diese auf Ihr Absenderkonto zurückerstatten. Dafür können bei Ihrer Heimat-Bank eventuell geringe Gebühren anfallen.
Ich möchte einen Studienkredit der KfW abschließen. Wo kann ich dies aufgrund der derzeitigen Situation noch tun?
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Bitte kontaktieren Sie hierzu unsere zuständige Mitarbeiterin Kristina Flade unter der 0381/4592-600 oder per Mail k.flade@stw-rw.de.
Ich möchte mich in der Corona-Krise einbringen und z.B. die Kliniken bei der Abnahme von Abstrichen unterstützen. Wirkt sich das auf meine BAföG-Förderung aus?
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Wer sich im Kampf gegen die aktuelle Corona-Pandemie im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft engagiert, bekommt den Hinzuverdienst nur für die Zeit der Tätigkeit angerechnet und nur so, dass Ihnen keinerlei Nachteile beim BAföG bevorstehen. Das hat der Deutsche Bundestag am 25.03.2020 beschlossen. Unter "Aktuelles im Bereich Studienfinanzierung" stellen wir Ihnen zwei Rechenbeispiele mit Hinzuverdienst während der Corona-Pandemie vor. [Update Juni 2020]: Der Gesetzgeber hat rückwirkend zum 01.03.2020 beschlossen, dass Einkommen aus systemrelevanten Berufen nicht mehr aufs BAföG angerechnet wird.
Ist das BAföG-Amt weiterhin erreichbar?
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Das BAföG-Amt ist derzeit ausschließlich per Telefon und E-Mail erreichbar. Persönliche Sprechzeiten finden weder am Standort Rostock noch an der Hochschule Wismar statt.
Kann ich einen Wohnheimvertrag abschließen, wenn ich offiziell noch nicht als Student*in eingeschrieben bin, weil das Studierendenbüro aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen hat?
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Ja, in diesem Fall lassen wir den Mietvertrag auf Grundlage Ihres Zulassungsbescheides zustande kommen. Die Studienbescheinigung ist nachzureichen. Können Sie uns die Studienbescheinigung nicht nachreichen, erlauben wir uns, den Mietvertrag auf das Ende des Sommersemesters 2020 zu begrenzen. Sie müssten dann zum 30.09.2020 ausziehen.
Kann mich das Studierendenwerk (abgesehen von BAföG / KfW-Studienkredit) in der Corona-Krise finanziell unterstützen?
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Um Sie finanziell unterstützen zu können, haben wir einen Spendenaufruf gestartet. Mit den gespendeten Geldern haben wir Zuschüsse an Studierende in finanziellen Notlagen gegeben. Außerdem haben wir die Überbrückungshilfe des BMBF abgearbeitet. Diese ist vorerst ab 1. Oktober 2020 ausgesetzt. Derzeit können wir Ihnen keine wieitere Hilfe anbieten.
Wie kann ich meine Nachweise für den KfW-Studienkredit beim Studierendenwerk einreichen?
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Aufgrund der aktuellen Situationen können die Nachweise für den KfW-Studienkredit auch per Mail eingereicht werden: Kristina Flade: k.flade@stw-rw.de
Wie soll ich die Miete bezahlen, wenn ich noch nicht in Deutschland bin und noch kein Bankkonto in Deutschland habe? Kann ich die Miete später bezahlen?
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Im Falle einer verspäteten Zahlung von Miete und Kaution benötigen wir im Vorfeld von Ihnen eine Information per E-Mail (bis spätestens 10.4.2020). Wir setzen dann den Mahnlauf aus und erwarten Ihre Überweisung bis spätestens zum 10.05.2020.
Worauf muss ich derzeit aufgrund der Corona-Pandemie achten?
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In Deutschland gilt derzeit (Stand 24.03.2020) ein Kontaktverbot. Das heißt, der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Bitte halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen und denken Sie an das regelmäßige Händewaschen.
Ich habe ab dem 1. April 2020 ein Wohnheimzimmer angemietet, aber kann aufgrund der Corona-Pandemie erst im Laufe des Monats April einziehen. Muss ich trotzdem die volle Miete bezahlen?
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Ja, wenn Sie im April bei uns einziehen möchten, müssen Sie die volle Miete bezahlen.
Ich wohne in einem der Wohnheime des Studierendenwerks und habe den Verdacht, dass ich mich mit dem Corona-Virus infiziert haben könnte. Was soll ich tun?
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Sollten Sie die Vermutung haben, dass Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben könnten, informieren Sie bitte Ihre Hausarztpraxis oder rufen Sie die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes an: 116117. Anschließend informieren Sie bitte uns als Vermieter. Sie sind dazu verpflichtet für mindestens 14 Tage in häuslicher Quarantäne zu bleiben. Das Gesundheitsamt entscheidet dann über alle weiteren Maßnahmen.
Ich habe zum Ende des Sommersemesters meine Förderungshöchstdauer beim BAföG bzw. die Regelstudienzeit erreicht. Kann ich aufgrund der derzeitigen Situation trotzdem BAföG bekommen?
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Ja,denn am 25.09.2020 beschloss der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern per Eilverfahren, dass die Regelstudienzeit für die Studierenden, die im Sommersemester 2019 bei uns im Land an den Universitäten und Hochschulen immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, um ein Semester erhöht wird. Für die BAföG-Empfänger*innen ist somit die Studienfinanzierung für ein weiteres Semester gesichert. Das heißt, auch wenn ursprünglich Ihre Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Sommersemesters 2020 erreicht worden wäre, können Sie im Wintersemester 2020/2021 weiterhin BAföG erhalten. Dafür müssen Sie lediglich den BAföG-Weiterförderungsantrag (Formblatt 9) bei uns einreichen. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie Ihren Antrag möglichst zeitnah stellen, damit Sie Ihr BAföG schnell auf dem Konto haben und keine Förderungslücken entstehen.