FAQ
Wie stelle ich einen BAföG-Antrag?
-
BAföG kann per Formblätter oder aber digital beantragt werden. Bitte nutzen Sie zur digitalen Antragstellung ausschließlich die offizielle Website: www.bafoeg-digital.de.
Die BAföG-Antragstellung ist immer kostenfrei. Zwar gibt es kostenpflichtige Anbieter im Internet, die gegen Gebühr eine schnelle und erfolgreiche BAföG-Beantragung versprechen, diese stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit uns. Sie übernehmen lediglich die digitale Antragstellung für Sie. Diesen Service erhalten Sie auf der Website www.bafoeg-digital.de kostenfrei.
Unsere Sachbearbeiter*innen können Ihnen nur inhaltliche Fragen zum BAföG beantworten. Sollten bei der digitalen Antragstellung technische Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte direkt an die kostenfreie Servicehotline:
0800 2236341
Montag bis Freitag von 08:00-20:00 Uhr
Alternativ können Sie auch über die Homepage eine Nachricht mit Ihrem Anliegen verschicken.
Mit wie viel BAföG kann ich rechnen?
-
Wer anspruchsberechtigt ist, kann bis zu 934,00 Euro monatlich erhalten. Für jedes eigene Kind bis 14 Jahre, das mit Ihnen im Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Zuschlag von 160 Euro pro Monat. Die genaue Höhe der Förderung hängt von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den Einkommensverhältnissen Ihrer Eltern ab.
Wird BAföG als Zuschuss oder als Darlehen geleistet?
-
BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen geleistet. Das heißt: Die Hälfte des Geldes bekommen Sie vom Staat geschenkt! Der Kinderbetreuungszuschlag wird immer voll als Zuschuss geleistet.
Was, wenn die Altersgrenze überschritten wird?
-
BAföG erhält nur, wer vor Aufnahme des Studiums nicht älter als 45 Jahre ist.
Studierende, die während ihres Bachelorstudiums das 45. Lebensjahr vollendet haben, können weiter BAföG erhalten, wenn sie direkt nach Abschluss des Bachelorstudiums ihr Masterstudium beginnen.
Studierende, die vor der BAföG-Reform 2022 wegen des Überschreitens der Altersgrenze einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, sollten unbedingt einen neuen Antrag stellen, um von den neuen BAföG-Regelungen zu profitieren.
Wann bekommt man elternunabhängige Förderung?
-
Voraussetzung ist, dass man nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre erwerbstätig gewesen sein muss oder nach einer dreijährigen beruflichen Ausbildung drei Jahre Erwerbstätigkeit folgt. Ist die berufliche Ausbildung kürzer, muss die Erwerbstätigkeit um diese Zeit länger ausgeübt werden.
Man kann auch elternunabhängig gefördert werden, wenn man bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Was tun, wenn die Eltern die Mitwirkung verweigern?
-
Hier empfiehlt sich eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem BAföG-Amt. Das Gesetz sieht in diesem Fall bei einer elternabhängiger Förderung Zwangsmaßnahmen gegen die Eltern vor.
Was tun, wenn das Einkommen meiner Eltern (oder meines*meiner Ehepartner*in) im Bewilligungszeitraum (also im Jahr des Beginns des Studiums) geringer ausfällt, als im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung?
-
Fällt das Einkommen der Eltern oder eines Elternteils wesentlich geringer aus – so zum Beispiel: bei Arbeitslosigkeit, längerer Krankheit oder durch den Bezug von Rente – kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden.
Dieser Antrag muss durch die Studierenden selbst gestellt werden. Bitte verwenden Sie dazu Formblatt 7.
Was versteht man unter Fachrichtungswechsel?
-
Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn der begonnene Studiengang aufgegeben und ein neuer Studiengang aufgenommen wird. Das kann zum Beispiel ein Wechsel vom Theologie- zum Medizinstudium sein. Bei Lehramtsstudiengängen ist der Wechsel von einem Studium für ein bestimmtes Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt ebenfalls ein Fachrichtungswechsel, z.B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt.
Ein Fachrichtungswechsel muss dem BAföG-Amt stets angezeigt werden.
Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund erfolgte. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Erklärung durch die Studierenden und es kann weiter BAföG bezogen werden.
Für einen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters ist ein wichtiger Grund und danach ein unabweisbarer Grund erforderlich. Lassen Sie sich dazu im BAföG-Amt beraten!
Was versteht man unter Leistungsnachweis?
-
Ohne Leistungsnachweis kein BAföG!
Vom 5. Fachsemester an kann Ausbildungsförderung nur noch gewährt werden, wenn:
- ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung vorliegt
oder - eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte, aus der ersichtlich sein muss, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden, Formblatt 5 oder ein Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten (ECTS) vorliegt.
Medizinstudierende erfüllen diese Voraussetzungen mit dem bestandenen Physikum.
Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen.
Verzögerungsgründe sind u. a.:- Krankheit
- Gremientätigkeit
- Behinderung
- Schwangerschaft und Kindererziehung
- erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
- Pflege (in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines*einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3))
- ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung vorliegt
Ist ein Auslandsaufenthalt förderungsfähig?
-
Es besteht die Möglichkeit eine BAföG-Förderung für folgende Auslandsaufenthalte zu bekommen:
- Innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz kann eine Ausbildung von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden.
- Bei Auslandsaufenthalten außerhalb der EU gibt es bis zu einem Jahr lang BAföG – liegen besondere Gründe vor, sogar bis zu zweieinhalb Jahre. Das schließt auch bis zu einjährige, in sich abgeschlossene Studiengänge in Drittstatten ein.
- Ein Austausch an einer Partnerhochschule kann während der gesamten Zeit gefördert werden.
- Für Studierende während ihres Pflichtpraktikums. Hierfür muss das Praktikum, wenn es außerhalb der EU absolviert wird, mindestens zwölf Wochen dauern.
Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind - je nach Zielland unterschiedliche - zentrale Auslandsämter in Deutschland zuständig, sowohl für Studierende als auch für Schüler/innen.
Übersicht zu den zuständigen Ämtern
Muss ich als BAföG-Empfänger*in den Rundfunkbeitrag zahlen?
-
Nein, als BAföG-Empfänger*in können Sie sich von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreien lassen. Den Antrag zur Befreiung von den Rundfunkgebühren müssen Sie schriftlich stellen und Ihren aktuellen BAföG-Bescheid beifügen. Unter www.rundfunkbeitrag.de ist ein Online-Formular verfügbar, das Schritt für Schritt durch den Antrag führt.
Was tun, wenn die Eltern den Anrechnungsbetrag nicht zahlen?
-
Zahlen die Eltern den im BAföG-Bescheid ausgewiesenen Anrechnungsbetrag nicht, kann ein Antrag auf Vorausleistung gestellt werden. Für den Fall, dass die Ausbildung aufgrund der fehlenden Zahlung gefährdet ist, erhält der*die Studierende den Anrechnungsbetrag der Eltern bzw. des Elternteils als Vorausleistung. Hierzu ist Formblatt 8 auszufüllen. Damit die Vorausleistung auch rückwirkend ab Beginn des Bewilligungszeitraums gewährt werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass der Antrag auf Vorausleistung spätestens 2 Monate nach Zugang des BAföG-Bescheides durch den*die Studierende* gestellt wird. Ein nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Vorausleistung kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Was tun, wenn das Studium nicht in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann?
-
Liegen berechtigte Gründe für eine Verzögerung des Studiums vor, kann die Ausbildungsförderung verlängert werden.
Verzögerungsgründe sind u. a.:
- Krankheit
- Gremientätigkeit
- Behinderung
- Schwangerschaft und Kindererziehung
- erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
- Pflege (in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines*einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3))
Gibt es bei der Rückzahlung des Darlehensteil eine Maximalgrenze?
-
Ja, Sie müssen maximal 10.010 Euro zurückzahlen.
Wann muss ich den Darlehensteil des BAföG zurückzahlen?
-
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt erst fünf Jahre nach dem Erreichen der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) des zuletzt geförderten Studiengangs. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.