Freibeträge
Gesetzliche Grundlage nach geltendem BAföG im Bewilligungsverfahren
1. | Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn Eltern miteinander verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) § 25 (1) Nr. 1 | 2.535 € |
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2. | Grundfreibetrag für jedes Elternteil in sonstigen Fällen, sowie für den Ehegatten des Auszubildenden § 25 (1) Nr. 2 | 1.685 € |
3. | Freibetrag für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten eines Elternteils § 25 (3) Satz 1 Nr. 1 | 845 € |
4. | Freibetrag für Kinder sowie für weitere Unterhaltsberechtigte § 25 (3) Satz 1 Nr. 2 | 765 € |
5. | Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden an Hochschulen für den Auszubildenden selbst § 23 (1) Satz 1 Nr. 1 | 353 € |
6. | Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden: für den Ehegatten des Auszubildenden § 23 (1) Satz 1 Nr. 2 für jedes Kind des Auszubildenden § 23 (1) Satz 1 Nr. 3
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7. | Freibetrag von der Waisenrente des Auszubildenden § 23 (4) Nr. 1 | 270 € |
8. | Freibeträge vom Vermögen für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben die das 30. Lebensjahr vollendet haben
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