Studierendenwerk Rostock-Wismar

Freibeträge

Gesetzliche Grundlage nach geltendem BAföG im Bewilligungsverfahren

1. Grundfreibetrag vom Elterneinkommen (wenn Eltern miteinander verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) § 25 (1) Nr. 1 2.535 €
2. Grundfreibetrag für jedes Elternteil in sonstigen Fällen, sowie für den Ehegatten des Auszubildenden § 25 (1) Nr. 2  1.685 €
3.  Freibetrag für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten eines Elternteils § 25 (3) Satz 1 Nr. 1 845 €
4. Freibetrag für Kinder sowie für weitere Unterhaltsberechtigte § 25 (3) Satz 1 Nr. 2 765 €
5. Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden an Hochschulen für den Auszubildenden selbst § 23 (1) Satz 1 Nr. 1 353 €
6. Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden:
für den Ehegatten des Auszubildenden § 23 (1) Satz 1 Nr. 2
für jedes Kind des Auszubildenden § 23 (1) Satz 1 Nr. 3


845 €
765 €

7. Freibetrag von der Waisenrente des Auszubildenden § 23 (4) Nr. 1  270 €
8. Freibeträge vom Vermögen für Auszubildende,
die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
die das 30. Lebensjahr vollendet haben


15.000 €
45.000 €