Wohngeld
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
In der Regel können Studierende kein Wohngeld beantragen, weil ihnen BAföG "dem Grunde nach" zusteht, sie also tatsächlich BAföG erhalten. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben oder keinen Antrag auf Förderung stellen. Ausnahme besteht jedoch, wenn zu ihrem Haushalt noch weitere Familienangehörige (z. B. Kinder oder Ehegatten) gehören, denen dem Grunde nach kein BAföG zusteht. Studierende sind dann antragsberechtigt auf Wohngeld, wenn:
- die Förderungshöchstdauer nach BAföG überschritten ist,
- die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt wurde, ohne dass ein wichtiger Grund vorlag,
- bei Beginn des Ausbildungsabschnittes die Altersgrenze von 30 Jahren (§ 10. Abs. 3 BAföG) überschritten wurde und deshalb kein BAföG gewährt wird,
- eine Ausbildung vorliegt, die die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung (§ 7 BAföG) nicht erfüllt,
- der erforderliche Leistungsnachweis (§ 48 BAföG) nicht erbracht werden konnte,
- Leistungen der Begabtenförderungswerke bezogen werden,
- ein Urlaubssemester vorliegt und deshalb kein BAföG gewährt wird
- und wenn möglicherweise Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei:
Rathaus der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Amt für Jugend und Soziales Wismar