27. BAföG-Reform
30.06.2022
Liebe Studierende,
die Bundesregierung hat das 27. BAföG-Änderungsgesetz beschlossen. Dadurch steigen unter anderem die Bedarfssätze und Freibeträge. Was ändert sich konkret?
- Der BAföG-Grundbedarf steigt – von bisher 427 Euro im Monat auf 452 Euro.
- Eine Anhebung findet sich auch beim Wohnzuschlag: Wer nicht bei den Eltern wohnt, hatte bisher 325 Euro für Miete zur Verfügung. Ab Wintersemester 2022/2023 werden 360 Euro für die Miete bereitgestellt.
- Eine deutliche Anhebung finden sich auch bei den Freibeträgen für das elterliche Einkommen: Hier gibt es eine Erhöhung um 20 (!) Prozent. Dadurch werden wieder mehr Studierende BAföG-berechtigt.
- Der Freibetrag auf das eigene Einkommen wird an die Verdienstgrenze für Minijobs angepasst, sodass ein Einkommen von 520 Euro monatlich oder 6.240 Euro im Jahr anrechnungsfrei bleibt.
- Auch der Freibetrag für das eigene Vermögen wird deutlich erhöht: Statt 8.200 Euro dürfen Sie ab dem Wintersemester 2020 über ein Vermögen von bis zu 15.000 Euro (wenn Sie unter 30 Jahren sind) verfügen, ohne dass es auf Ihren BAföG-Satz angerechnet wird. Sind Sie älter als 30 Jahre dürfen Sie über ein Vermögen von 45.000 Euro verfügen.
- Die Altersgrenze im BAföG wurde von 30 auf 45 Jahre erhöht.
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Studierende mit Kind steigt von 150 Euro auf 160 Euro.
- Der Bedarf für die Kranken- und Pflegeversicherung wird erhöht – von 84 Euro (KV) auf 94 Euro und von 25 Euro (PV) auf 28 Euro. Für alle über 30 Jahren, bei denen keine studentische Krankenversicherung mehr möglich ist, steigt der Bedarf auf bis zu 168 Euro (KV) bzw. 38 Euro (PV).
- Zudem passte die Bundesregierung die Rückzahlungsmodalitäten an: Grundsätzlich ist es so, dass die Hälfte der erhaltenen BAföG-Förderung zinslos zurückgezahlt werden muss. Diejenigen, die auch 20 Jahre nach Beendigung des Studiums finanziell nicht in der Lage sind, das anteilige Darlehen zurückzuzahlen, werden von ihrer Restschuld befreit. Diese Regelung gilt zwar bereits seit der letzten BAföG-Novelle, Altschuldner*innen mussten jedoch bis März 2021 einen Antrag stellen, damit diese Regelung auch für sie greift. Dies wurde nun abgeschafft und alle Altschuldner*innen profitieren von den geänderten Rückzahlungsmodalitäten. Mit BAföG müssen Sie also keine Angst vor Verschuldung haben!
Ziel der Novelle ist es, wieder mehr Studierende durch BAföG zu fördern und sie damit in der Studienphase finanziell zu entlasten. Außerdem ist das 28. BAföG-Änderungsgesetz bereits in Planung: In diesem soll ein Notfallmechanismus für bundesweite Notlagen (wie z.B. eine Pandemie) integriert werden, mit dem Sonderförderungen möglich sind.
Damit Sie auch im nächsten Semester Ihr BAföG pünktlich auf dem Konto haben, denken Sie bitte daran Ihren BAföG-Weiterförderungsantrag rechtzeitig (am besten drei Monate vorher) bei uns einzureichen. Wenn Sie noch Fragen zum BAföG haben oder unsicher sind, ob Sie BAföG-berechtigt sind, können Sie sich gern an uns wenden. Welche*r Sachbearbeiter*in für Sie zuständig ist, können Sie auf unserer Website bei den Ansprechpersonen einsehen. Wir bieten seit Anfang Mai 2022 auch wieder persönliche Sprechzeiten an. Sie finden uns in der St.-Georg-Straße 104-107 in Rostock.
Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen bei den anstehenden Prüfungen und einen schönen Sommer!
Ihr Amt für Ausbildungsförderung
des Studierendenwerks Rostock-Wismar