Meldepflicht und Verbraucherstreit
Meldepflicht
Entsprechend dem Landesmeldegesetz sind die Mieter unserer Wohnheime verpflichtet, sich binnen einer Woche nach Einzug in das Studierendenwohnheim bei der Meldebehörde der Stadt anzumelden (s. Paragraph 13 LMG).
Die dafür notwendige Wohnungsgeberbescheinigung gibt es bei uns im Zuge des Einzugs oder Auszugs. Das entsprechende Formular wird vom Wohnheimtutor oder Hausmeister übergeben.
Wir bestätigen auch Formulare von anderen ausstellenden Behörden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an den Wohnheimtutor bzw. den Hausmeister.
Verbraucherstreitbeilegungsverfahren
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert wegen § 37 VSBG jedoch, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. , Straßburger Str. 8, 77694 Kehl,
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass das Studierendenwerk Rostock-Wismar als Wohnungsgeber nach Aufforderung durch die Meldebehörde verpflichtet ist, Auskunft über Name, Vorname, Anschrift des Wohnheimes, Zimmernummer und Ein- bzw. Auszugsdatum des Mieters Auskunft zu erteilen (s. Paragraph 20 LMG).
Auf Anfrage beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern wurde die Rechtmäßigkeit des o. g. Verfahrens bestätigt.