Studierendenwerk Rostock-Wismar

Allgemeine Mietbedingungen

Lesen Sie sich hier die allgemeinen Mietbedingungen durch welche Sie auch mit dem Vertragsangebot per E-Mail zugesandt bekommen. So erfahren Sie wie "Wohnen" gelingt und was wir von Ihnen als Mieter erwarten.

 

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN für STUDIERENDENWOHNHEIME

 

§ 1 Vertretung des Vermieters

Das Studierendenwerk Rostock-Wismar als Vermieter wird vertreten durch den Geschäftsführer oder durch einen von ihm beauftragten Mitarbeitenden.

Soweit in diesen Mietbedingungen keine geschlechtsneutralen Formulierungen verwendet werden, so gilt der Text sowohl für Frauen, Männer und Diverse in gleicher Weise.

 

§ 2 Wohnberechtigung/Wohnzeit

1.Maßgeblich ist die Richtlinie zur Vergabe von Wohnheimplätzen in der jeweils geltenden Fassung im Studierendenwerk Rostock-Wismar.

 

2.Wohnberechtigt sind ordnungsgemäß eingeschriebene Studierende folgender Hochschulen:

Universität Rostock

Hochschule für Musik und Theater Rostock

Hochschule Wismar - Fachhochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, angegliederte Studiengänge der Fachschule Wismar

 

3. Für Studierende der angegliederten Studiengänge gelten dieselben Semesterzeiten wie für die Studiengänge der jeweiligen Hochschule. Eine Abweichung begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietvertrages.

 

4. Ein Mietvertrag wird nur dann wirksam geschlossen, wenn spätestens 2 (zwei) Wochen vor gewünschtem Beginn des Mietverhältnisses eine gültige Studienbescheinigung der o.g. Hochschule vorgelegt wird. Bis dahin gilt das Zimmer als reserviert.

 

5. Die Wohnberechtigung endet zum Ende des Semesters in dem die Exmatrikulation ausgesprochen wird. Es gelten besondere Hinweispflichten gemäß § 2 Punkt 8 dieser Allgemeinen Mietbedingungen.

 

6. Der Mieter ist im Fall der genehmigten Verlängerung des Mietverhältnisses verpflichtet, jeweils bis zum 15.04. (Hochschule Wismar und angegliederte Studiengänge zum 15.03.) und zum 15.10. (Hochschule Wismar und angegliederte Studiengänge zum 15.09.) eines jeden Jahres dem Vermieter unaufgefordert eine gültige Studienbescheinigung zu übergeben.  Erfolgt dies auch nach einer Erinnerung des Vermieters nicht, hat der Mieter ab dem darauffolgenden Monat eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 55 EUR monatlich bis zum Ende des Semesters zu zahlen. Nach Ablauf des Semesters, in welchem keine Studienbescheinigung nachgewiesen wurde, erfolgt keine Verlängerung des Mietvertrages. Kann keine Wohnberechtigung nachgewiesen werden, so hat der Vermieter darüber hinaus die Möglichkeit der fristlosen Kündigung gemäß § 543 Absatz 1 BGB aus wichtigem Grund.

 

7. Dem Mieter werden die Mieträume nur zum vorrübergehenden Gebrauch für die besonderen Zwecke des Studiums vermietet. Es gelten die Besonderheiten des § 549 Abs. 3 BGB für die Vermietung von Studierendenwohnheimen. Gemäß Rotationsprinzip erfolgt die Vermietung nur zeitlich befristet.

 

8. Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des in dem Mietvertrag genannten Datums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

9. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Beendigung seines Studiums, gleich aus welchem Grunde, innerhalb einer Frist von 8 (acht) Wochen zum Monatsende anzuzeigen. Der Wegfall der Wohnberechtigung begründet für den Mieter kein Kündigungsrecht oder einen Anspruch auf Vertragsaufhebung gegenüber dem Vermieter vor Ablauf des Semesters, in welchem die Wohnberechtigung weggefallen ist.

 

10. Kann der Mieter auch nach einer Erinnerung keine Studienbescheinigung nachweisen oder legt diese dem Vermieter nicht fristgerecht vor, so erhöht sich der Mietzins automatisch um einen Aufschlag von 55 EUR. Dieser Betrag ist ab dem nach Abmahnung folgenden Monat vom Mieter bis zum Ende des laufenden Semesters zu zahlen. § 2 Punkt 6 gilt dieser Allgemeinen Mietbedingung gilt entsprechend.

 

11. Jede Fortsetzung des Mietverhältnisses muss beantragt werden. Der Antrag muss mindestens drei (3) Monate vor Ablauf des Mietvertrages vorliegen. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist wiederum nur befristet für höchstens zwei (2) Semester zu den jeweils geltenden Konditionen des Studierendenwerkes möglich und wird nur erteilt, wenn eine Studienbescheinigung vorgelegt werden kann und nicht andere wichtige Gründe gegen eine Verlängerung des Mietverhältnisses sprechen. Ein wichtiger Grund die Verlängerung nicht zu gestatten liegt vor, wenn:

 

   a) die Person bereits mehr als fünf Jahre im Wohnheim lebt. (Einhaltung Rotationsprinzip)

   b) die Person durch andauernden Zahlungsverzug oder eine erteilte fristlose Kündigung wegen offener Mietrückstände aufgefallen ist.

   c) der Person mindestens zwei Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Hausordnung erteilt wurden.

   d) Keine aktuelle Studienbescheinigung vorliegt.

 

12. Ein Rechtsanspruch auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht nicht. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach Beendigung durch Fortsetzung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, § 535 BGB wird insofern abbedungen.

 

13. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 549 Abs. 3 BGB für Wohnraum in Studierendenwohnheimen die §§ 557-561, 573, 573a, 573d Abs. 1, 575, 575a Abs. 1, 577 und 577a BGB nicht gelten.

 

 

§ 3 Mietzins

1. Die Miete gemäß Mietvertrag, ist vom Mieter monatlich im Voraus und zwar spätestens zum 10. Werktag des Monats zu entrichten.

 

2. Mieter und Vermieter vereinbaren, dass die monatliche Miete im Lastschrifteinzugsverfahren entrichtet wird. Der Mieter erteilt dem Vermieter ein entsprechendes widerrufliches Sepa-Lastschriftmandat als Einzugsermächtigung. Bei Undurchführbarkeit der Einzugsermächtigung hat der Mieter die dadurch entstehenden Bankrücklastgebühren zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € für die 1. Mahnung, 5,00 € für die 2. Mahnung und 8,00 € für die 3. Mahnung zu erheben. Ein zweiter Abbuchungsversuch wird durch den Vermieter nicht erfolgen. Der Mieter hat dann den Rückstand unter Angabe der Mietnummer auf das Konto des Vermieters

 

Name der Bank:                 HypoVereinsbank  Rostock

Adresse:                               Kuhstr. 1 , 18055 Rostock

IBAN:                                  DE42 2003 0000 0638 6359 20

BIC (SWIFT-Code) :            HYVEDEMM300

 

zu überweisen.

 

3. Bei der Miete handelt es sich um eine pauschale Gesamtwarmmiete in welcher die Bestandteile Nettokaltmiete, Heizkosten, Betriebskosten nach 2. Betriebskostenverordnung v. 25.11.2003 sowie sonstige Bestandteile mindestens enthalten sind. Der Vermieter ist berechtigt, die Miete während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen einseitig durch schriftliche Erklärung neu festzusetzen. In der Regel erfolgt dies zum 1.8. eines Jahres. Die Änderung der Miete teilt der Vermieter dem Mieter in Textform mit. Die neue Miete ist ab dem darauffolgenden Monat in der geänderten Höhe geschuldet.

 

4. Der Mieter kann gegenüber der Mietzinsforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Pflichten des Vermieters handelt (§ 536a BGB).

 

 

§ 4 Mietsicherheit/Kaution

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution je Bettplatz in Höhe entsprechend des abgeschlossenen Mietvertrages zu entrichten. Die Zahlung der Kaution erfolgt grundsätzlich per Lastschrifteinzug mit der ersten Monatsmiete oder kann nach gesonderter Vereinbarung nach §551 Abs. 3 Satz 5 BGB in drei gleich hohen Raten gezahlt werden. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

 

2. Die Befreiung der Verzinsung ergibt sich für den Vermieter aus § 551 Abs. 3, Satz 5 BGB.

 

3. Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des Vermieters verrechnen, es sei denn die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgelegt.

 

4. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter mit allen Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter verrechnet.

 

5. Die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution werden dem Mieter spätestens 8 (acht) Wochen nach Ende des Mietvertrages bzw. nach der letzten Mietzahlung und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache auf ein vom Mieter zu benennendes Konto überwiesen.

 

6. Bei Überweisung ins Ausland ist der Vermieter berechtigt, die entstehenden Bankgebühren abzuziehen.

 

 

§ 5 Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses

1. Die vorfristige Kündigung des Mieters ist nur in schriftlicher Form und handschriftlich unterschrieben möglich. Es gelten besondere Kündigungsfristen:

   a) Kündigung mit einer Frist von 8 (acht) Wochen zum Monatsende, wenn die        Exmatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden kann.

   b) Kündigung mit einer Frist von 4 (vier) Wochen zum Monatsende, wenn mit einem, gemäß Vergaberichtlinie geeigneten Nachmieter ein Mietvertrag geschlossen wurde welcher unmittelbar an das zu beendende Mietverhältnis anschließt. Diese Person muss zwingend wohnberechtigt sein und darf nicht bereits in einem unserer Wohnheime wohnen (Umzug). Ob die Person als Nachmieter geeignet ist, entscheidet der Vermieter anhand der Vergaberichtlinie. Bei gleichgeschlechtlichen Wohngemeinschaften darf auch nur das gleiche Geschlecht Nachmieter werden.

   c) Es wird eine Gebühr von derzeit 30 EUR gemäß gültigem Leistungs- und Gebührenkatalog erhoben.

2. Eine vorfristige Kündigung des Vermieters ist möglich, wenn dem Vermieter eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen erheblicher oder ständiger Verletzung des Mieters nicht mehr zumutbar ist. Die gesetzlichen Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung gelten.

 

 

§ 6 Die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses

 

1. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist durch den Vermieter möglich, wenn

 

   a) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses, worunter bei Wohnräumen ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete zu verstehen ist, in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht;

   b) die Studienbescheinigung/Wohnberechtigung durch den Mieter nicht unaufgefordert vorgelegt wurde und trotz Abmahnung die Frist zur Nachreichung verstrichen ist oder endgültig nicht nachgewiesen werden kann;

   c) der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt bzw. einem Dritten die Mietsache unbefugt überlässt;

   d) der Mieter trotz Abmahnung schuldhaft in solchem Maße seine Pflichten verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört oder seiner Obhutspflicht zur Reinigung der Mietsache nicht nachkommt, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht zugemutet werden kann;

   e) der Mieter mit der Mietsicherheit/Kaution nach § 551 BGB in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht;

   f) darüber hinaus gelten die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsgründe.

        

2. Die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses ist durch den Mieter möglich, wenn die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsgründe vorliegen.

 

 

§ 7 Übergabe der Mietsache - sonstige Verpflichtungen

1. Die Übergabe der Mietsache erfolgt in der Regel nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Fällt der Vertragsbeginn auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, erfolgt die Übergabe erst am darauffolgenden Werktag, insofern wird der Vertragsbeginn abgeändert. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht insoweit nicht.

 

2. Bei der Übergabe der Mietsache an den Mieter wird der gegenwärtige Zustand und die Vollständigkeit des mitvermieteten Inventars durch einen Beauftragten des Vermieters festgestellt. Der Mieter erhält dazu ein Einzugs- bzw. Übergabeprotokoll per Email zugesandt. Erfolgt innerhalb von 4 (vier) Wochen keine Ergänzung oder Einspruch gegen das Protokoll gilt es als anerkannt.

 

3. Mit der Übergabe werden dem Mieter pro Mietpartei ein Schlüssel, bei Einzelapartment ein Schlüssel und bei Wohngemeinschaften (WG´s) pro WG-Mieter ein Schlüssel ausgehändigt. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zu den gemieteten oder mit genutzten Räumen überlassenen Schlüssel sorgfältig zu verwahren, sie keinem Unbefugten zugänglich zu machen und den Vermieter unverzüglich über den Verlust eines Schlüssels zu unterrichten. Sind die Schlösser, zu denen ein Schlüssel verloren wurde, Teil einer Schließanlage, ist der Vermieter auch berechtigt, alle Schlösser der Schließanlage durch neue zu ersetzen, wenn die Sicherheit anderer Betroffener anders nicht garantiert werden kann. Die Beschaffung von Ersatzschlössern oder -schlüsseln erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist dem Vermieter für alle diese entstehenden Aufwendungen zum Schadenersatz verpflichtet.

 

4. Der Mieter hat die von ihm eingebrachten Sachen nach Beendigung des Mietverhältnisses aus den Mieträumen oder dem Wohnheim zu entfernen.

 

5. Darüber hinaus erkennt der Mieter die jeweils geltende Hausordnung in der aktuell gültigen Fassung an, die er bei Einzug, als Aushang im Haus oder auf der Homepage des Vermieters einsehen kann.

 

 

§ 8 Überlassung der Mietsache an Dritte

Dem Mieter ist jede auch teilweise Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte untersagt. Dasselbe gilt für die Aufnahme Dritter in die vom Mieter bewohnten Räume. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung. Bei nachgewiesener gewerblichen oder anderweitig bezahlter oder kommerzieller Untervermietung steht dem Vermieter das Recht zur sofortigen fristlosen Kündigung zu.

 

 

§ 9 Tierhaltung

Möchte der Mieter Haustiere halten, so hat er darüber im Vorfeld der Anschaffung oder des Einzuges grundsätzlich immer den Vermieter zu informieren. Der Mieter darf Haustiere nur mit Zustimmung halten. Eine Ausnahme bilden Kleinst-Tiere wie Zierfische, Ziervögel, Hamster, Schildkröte und andere Reptilien ungiftiger Art.  Die Zustimmung ist zu versagen bzw. kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder Beeinträchtigungen der Statik des Gebäudes, von Bestandteilen des Wohnheimes oder des Mietgegenstandes selbst zu befürchten sind.

 

 

§ 10 Rückgabe der Mietsache

1. Die Mietsache muss bis spätestens 10 Uhr vormittags des letzten Arbeitstages vor Vertragsende vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben werden. Als Arbeitstage zählen die Wochentage von Montag bis Freitag. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen ist ein Ein- bzw. Auszug nicht möglich. Endet das Mietverhältnis an solchen Tagen, hat der Auszug spätestens am letzten davorliegenden Werktag zu erfolgen. Gibt der Mieter die Mietsache vorzeitig zurück bleibt die Miete dennoch bis zum Vertragsende geschuldet. 

 

2. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe gehört zwingend die Durchführung einer Vorabnahme mit dem Beauftragten des Vermieters, spätestens 4 (vier) Wochen vor Ende der Mietzeit.

 

3. Bei der Vorabnahme informiert der Beauftragte des Vermieters den ausziehenden Mieter über die nötigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rückgabe und verweist auf den aktuell gültigen Gebührenkatalog (ebenfalls auf der Homepage einzusehen). Die bei der Vorabnahme durchzuführende Zimmerbesichtigung dient im beiderseitigen Interesse der Feststellung der Mängel oder Schäden bzw. über vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Abnutzung. Soweit Mängel oder Schäden vorhanden sind, gilt die Zeit bis zum Mietvertragsende als Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Die Vorabnahme ermöglicht dem Mieter die Nachbesserung. Nimmt er diese nicht wahr, entfällt das Recht auf Nachbesserung. Eine Nachbesserung nach Vertragsende ist im Studierendenwohnheim nicht möglich.

 

4. Für die Endabnahme gelten besondere Regeln für das Wohnheim. Wir weisen auf das Merkblatt zum Auszug hin. Eine Frist zur Nachbesserung ist nur innerhalb der Mietzeit möglich.

 

5. Für die ordnungsgemäße Rückgabe erhält der Mieter vorab ein Merkblatt zum Auszug welches eine Checkliste zu den zu erledigen Arbeiten sowie den Leistungs-und Gebührenkatalog beinhaltet per E-Mail. Die auf der Checkliste aufgeführten Punkte sind mindestens zu erfüllen. Bei Auszug ist die ausziehende Person immer auch für die Reinigung und Beräumung von Bad, Küche und Flur in der Wohngemeinschaft zuständig. Die Informationen zum Auszug können ebenfalls auf der Homepage des Vermieters eingesehen werden. Sind einzelne Punkte nicht erfüllt oder fehlt Inventar, so hat der Mieter die Kosten gemäß Gebührenkatalog zu tragen.

 

 6. Der Mieter hat die Mietsache u.a. vollständig von seinen Gegenständen geräumt und gereinigt, in einem wieder-beziehbarem Zustand mit vollständigem Inventar, funktionierenden Leuchtmitteln und mit allen dazugehörigen Schlüsseln an den Vermieter zu übergeben. Der Mietgegenstand ist in dem Zustand zurückzugeben, wie er auf dem Einzugsprotokoll beschrieben wurde. In der Regel übergibt der Vermieter renovierte und gereinigte Zimmer. Davon abweichende Merkmale werden auf dem Protokoll zum Einzug vermerkt.

 

7. Die Dokumentation der Rückgabe erfolgt ausschließlich auf dem Endabnahmeprotokoll, welches der Mieter nach Durchführung per E-Mail zugeschickt bekommt. Gehen 2 (zwei) Wochen nach Erstellung des Protokolls keine Ergänzungen oder Einsprüche zum Protokoll ein, erfolgt die Kautionsabrechnung auf dessen Grundlage.

 

8. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Kosten/Schäden, die dem Vermieter durch eine Räumung oder verspätete Rückgabe der Mietsache entstehen, insbesondere auch für die Kosten einer notwendig gewordenen anderweitigen Unterbringung des vom Vermieter neu bestimmten Mieters. Der Mieter ist bezüglich der Mietsache verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe einer vollen Monatsmiete je angefangenen Monats bis zur vollständigen Räumung und Rückgabe der Mietsache zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

 

 

§ 11 Wechsel des Wohnplatzes

1. Ein Wechsel des zugeteilten Wohnplatzes ist nur in Ausnahmefällen auf schriftlichem Antrag hin möglich. Umzüge innerhalb einer Etage, eines Wohnheimes oder Wohnanlage sind nicht gestattet.

 

2. Für die Organisation des Umzuges ist in jedem Falle eine Überschneidung des alten Mietvertrages mit dem neuen Mietvertrag einzuplanen. Damit einher geht eine doppelte Mietzahlung.

 

3. Der Mietvertrag zu dem vorherigen Zimmer muss vom Mieter gekündigt werden.

 

4. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der gewünschte Wohnheimplatz zugewiesen wird.

 

5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Umzüge, die durch den Vermieter veranlasst wurden.

 

 

§ 12 Instandhaltung der Mieträume, Balkone, Veränderungen, Haftung bei Schäden

1. Für Inventarteile und Schlüssel, die während der Mietzeit abhandengekommen oder beschädigt worden sind, muss der Mieter dem Vermieter den Schaden ersetzen.

 

2. Während der Mietzeit und spätestens zum Auszug ist die Ersatzbeschaffung von Leuchtmitteln Sache des Mieters.

 

3. Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnraum und die zum Wohnbereich gehörenden Räume  regelmäßig und in ausreichender Weise zu reinigen, zu lüften und von Ungeziefer freizuhalten. Der Mieter hat die Mietsache so zu nutzen, dass Ursachen für einen Schädlingsbefall ausgeschlossen werden. Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen des Vermieters sind in erforderlicher Weise (z.B. Vorbereitung und Nachreinigung der Wohneinheiten) zu unterstützen. Erkennt der Vermieter die schuldhafte Verursachung des Befalls beim Mieter, so ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 

 

4. Die Pflege und Reinigung von Balkonen, die direkt dem Zimmer zugeordnet sind, obliegt dem Mieter. Hierzu zählen die Entfernung von Ablagerungen, Bewuchs und Mooswachstum sowie die Reinigung der Balkonbrüstung, Ablaufrinnen und des Bodenbelags. Bei Balkonen, die der Wohngemeinschaft zugordnet sind, werden die genannten Aufgaben durch die Gemeinschaft erledigt. Für Schäden am Balkon haftet der Mieter oder die Mietergemeinschaft dem Vermieter entsprechend.

 

5. Darüber hinaus haftet der Mieter für Schäden am Haus und an den Gemeinschaftseinrichtungen und Balkonen, sofern diese von ihm, durch eine zum Haushalt gehörende Person, Angehörige, Besucher oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sofern Sie auf Veranlassung oder mit Einverständnis des Mieters in Beziehung zur Mietsache getreten sind. Die Anzeigepflicht gem. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

6. Das unbeaufsichtigte Laden von Akkus (Telefonen, E-Bike-Akkus etc.) ist in den Gebäuden des Vermieters nicht gestattet. Für sämtliche Schäden die daraus hervorgehen übernimmt der Mieter die Haftung.

 

7. Schäden oder Schädlingsbefall im Zimmer und /oder im Apartment und / oder separat zugewiesenen Kellerabteil hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mit über das interne Wohnheimportal als Schadensmeldung zu melden. Der Mieter haftet dem Vermieter für jede schuldhaft unterlassene oder verspätet erklärte Anzeige gem. § 536c Abs. 2 BGB. Dasselbe gilt für eine schuldhaft unrichtige Anzeige.

 

8. Der Mieter ist verpflichtet, während der Heizperiode (Oktober bis April) auch in seiner Abwesenheit für eine ausreichende Beheizung der Mietsache zu sorgen. Unterlässt er dies schuldhaft und führt dies zu Schäden an der Mietsache, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fenster sind bei Abwesenheit unbedingt vollständig zu schließen.

 

9. Die Instandhaltung des Gebäudes, einschließlich der Gemeinschaftsräume, ist Sache des Vermieters. Die Ausführung einer solchen Maßnahme ist durch den Vermieter rechtzeitig anzuzeigen. Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB (nF seit 1.5.2013) dient.

 

10. Der Mieter hat bauliche Veränderungen zur Erhaltung oder Ausbau der Mietsache oder des Hauses zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zu dulden. Dies gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind. Falls erforderlich, hat der Mieter die Mieträume zur Durchführung dieser Arbeiten zugänglich zu machen.

 

11. Das Recht des Mieters, sich bei baulichen Maßnahmen i.S. von § 554 BGB (Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums) auf Härte zu berufen oder nach ordnungsgemäßer Mitteilung der beabsichtigten Baumaßnahmen durch den Vermieter das Mietverhältnis zu kündigen, bleibt unberührt.

 

12. Außenantennen dürfen nicht angebracht werden. Private Abzweigungen von Gemeinschaftsantennen sind unzulässig. Dem Mieter ist es nicht gestattet Splitter, Router o.ä. jeglicher Art selbst zu installieren. Gebühren für Anschlüsse, die der Vermieter entrichtet, werden mit der Miete erhoben.

 

13. Reparaturen und Anstriche an den Fenstern, Türen, Heizkörpern und dem Inventar werden auch in den Wohnräumen grundsätzlich vom Vermieter vorgenommen, sofern es sich um eine normale Abnutzung handelt.

 

14. Der Vermieter ist berechtigt, Gemeinschaftsanlagen neu zu schaffen oder aufzuheben, soweit diese nach Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter und des Vermieters zweckmäßig erscheinen.

 

15. Falls neben der Miete ein Sonderentgelt für diese Leistung vereinbart ist, ist dieses bei Leistungs- und Kostenänderung neu zu bemessen. Für neu geschaffene Einrichtungen kann zusätzlich ein angemessenes Entgelt erhoben werden.

 

 

§ 13 Nutzung der Gemeinschaftsräume

 

1. Die im Mietvertrag ausgewiesenen oder sonst zur Mitbenutzung überlassenen Gemeinschaftsräume sind durch den Mieter pfleglich zu behandeln.

 

2. Bei Gemeinschaftsräumen innerhalb einer abgeschlossenen Wohngemeinschaft sind die Mitglieder der Wohngemeinschaft verpflichtet einen Reinigungsplan zu erstellen. Der Reinigungsplan ist in der gemeinschaftlich genutzten Küche auszuhängen, wenn der Raum Teil einer Wohngruppe ist.

 

3. Es ist mit dem Reinigungsplan intern eine Regelung zu finden, welche einen angemessenen hygienischen Standard herbeiführt und für die Dauer der Mietzeit garantiert. Dies gilt insbesondere für Küche, Bad, und das WC. Der Mieter hat für eine sachgemäße Lüftung und Heizung der Mieträume sowie der Gemeinschaftsräume zu sorgen, sowie die der Allgemeinheit zugänglichen Räume, Verkehrsflächen und Außenanlagen des von ihm bewohnten Wohnheims sorgfältig zu behandeln und stets sauber zu hinterlassen.

 

4. Der Vermieter ist berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Reinigung der Gemeinschaftsräume zu überzeugen. Dazu hat er oder eine vom ihm beauftragte Person das Recht, die gemeinschaftlich genutzten Räume, auch ohne vorherige Ankündigung, zu begehen.

 

5. Erfolgt die Reinigung nicht oder nicht ausreichend, ist der Vermieter zu einer Abmahnung berechtigt. Erfolgt die Reinigung auch nach einer Abmahnung nicht, kann der Vermieter die Räume selbst oder durch eine Fachfirma auf Kosten der Mieter reinigen lassen. Ist aus dem Reinigungsplan ersichtlich, wer zu diesem Zeitpunkt die Reinigungspflicht hatte, ist dieser primär heranzuziehen. Bei Wohngemeinschaften, abschließbaren Doppelapartments oder geschlossenen Fluren haften die Mieter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Reinigungsverpflichtung. Auch können diese gesamtschuldnerisch für die Kostenübernahme herangezogen werden.

 

6. Jegliches Sperrgut, sowie Transportmittel jeder Art etc., die Reinigungsarbeiten behindern, sowie sonstige Materialien, die aus feuerpolizeilichen Gründen nicht abgestellt werden dürfen, werden nach vorheriger Aufforderung zur Beseitigung auf Kosten des Mieters beseitigt.

 

 

§ 14 Haftungsbefreiung

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für:

 

1. das Abhandenkommen oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen des Mieters sowie abgestellten Gegenständen in den Räumen des Wohnheimes und auf dem Grundstück (wie etwa Fahrräder, E-Bikes, Moped, Handwagen etc.);

 

2. Schäden aus unbeaufsichtigtem Betreiben von Ladegeräten (Mobiltelefone, Tablets, Akkus etc.)

 

3. die nicht ordnungsgemäße Zuleitung oder den Verlust der für den Mieter eingehenden Post oder für ihn abgegebenen Gegenstände;

 

4. die Beschädigung und das Abhandenkommen von Fahrzeugen und deren Sicherheitsvorkehrungen (Fahrradschlösser etc.), auch wenn diese in den dafür vorgesehenen Räumen oder im sonstigen Bereich des Wohnheimes abgestellt sind;

 

5. Verlust des persönlichen Eigentums des Mieters, besonders Wertsachen (diese sind unter Verschluss zu halten); Zimmer und Wohnungstüren sind stets sorgfältig zu verschließen. Es ist keiner unbefugten Person der Zugang zu dem Wohnheim oder sogar Räumen im Wohnheim zu ermöglichen.

 

6. Unterbrechungen der Beheizung, der Strom- und der Warmwasserversorgung, die der Vermieter nicht zu verantworten hat.

 

7. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel (Garantiehaftung) wird ausgeschlossen; § 536a Abs. 1 erste Alternative BGB findet insoweit keine Anwendung.

 

8. Der Vermieter haftet für Personen-und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher nur bei eigenem Verschulden bzw. Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsumfang ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen ist außerdem die Haftung für die Verletzung von Kardinalspflichten (Überlassung und Instandhaltung).

 

9. Der Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung wird ausdrücklich empfohlen.

 

 

§ 15 Betreten der Mieträume

1. Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten oder Entnahme von Trinkwasserproben im Rahmen der Trinkwasserverordnung, Wartung von Rauchmeldern in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Die gemeinschaftlich genutzten Räume innerhalb einer Wohngemeinschaft dürfen in den üblichen Besuchszeiten auch ohne vorherige Ankündigung betreten werden, um sich von der Einhaltung der Regelungen unter § 12 und 13 dieser Mietbedingungen zu überzeugen. Dasselbe gilt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen von der Mietsache vertragswidrig Gebrauch machen oder die ihnen obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten grob vernachlässigen. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.

 

2. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach Absatz 1 ausgeübt werden können.

 

3. Zur Abwendung von Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen, zur Abwendung, Erforschung und Beseitigung erheblicher Sachschäden und Störung der Hausruhe kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.

 

 

§ 16 Informationen/Mitteilungen

1. Für den Mieter bestimmte Mitteilungen können elektronisch (per E-Mail), mündlich, schriftlich oder durch Aushang erfolgen.

 

2. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle längerer Abwesenheit einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen oder dem Vermieter schriftlich eine andere Anschrift mitzuteilen.

 

§ 17 Bestandteile des Mietvertrages

1. Bestandteil des Mietervertrages ist die Brandschutzordnung und die Hausordnung für Studierendenwohnheime/Wohnanlagen des Studierendenwerks Rostock-Wismar. Der Vermieter ist berechtigt, soweit zulässig, die Hausordnung abzuändern oder zu ergänzen. Ein Exemplar wird dem Mieter mit dem Mietvertrag und den Allgemeinen Mietbedingungen ausgehändigt. Der Mieter nimmt die jeweils gültige Fassung dieser Allgemeinen Mietbedingungen sowie der Gebührenordnung mit Unterschrift des Mietvertrages zur Kenntnis.

 

2. Der Vermieter hat die Wohnräume nach dem Kostendeckungsprinzip zu bewirtschaften, was bedeutet, die Verwaltungskosten auf ein Minimum zu reduzieren. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand soll daher nicht von der Allgemeinheit getragen werden, sondern von den Verursachern. Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien die Anwendung des Gebühren-  und Leistungskataloges des Studierendenwerks Rostock-Wismar, welcher jeweils aktuell über die Homepage des Studierendenwerkes einsehbar ist.

 

 

§ 18 Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages, Rücktritt vom Vertrag

1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag keine Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine oder mehrere der getroffenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten (§ 139 BGB). Bei Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

2. Ein Rücktritt vom bereits wirksam geschlossenen Mietvertrag ist mit einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen nach Unterschriftsleistung des Vermieters ohne Angabe von Gründen möglich. Ist innerhalb dieser Zeit bereits ein Einzug erfolgt, kann mit einer Frist von 4 (vier) Wochen zum Monatsende vom Vertrag zurückgetreten werden.

 

 

§ 19 Inkrafttreten

Die Allgemeinen Mietbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gelten gemäß Mietvertrag für alle abgeschlossenen Mietverträge.

 

 

§ 20 Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl.

 

Rostock, Juni 2022

2019 ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN ab 17.06.2019 PDF.pdf

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