Studierendenwerk Rostock-Wismar

Aktuelles

Wir ziehen vorübergehend um - Wichtiger Hinweis zum Umzug der Verwaltung!
Wir ziehen vorübergehend um - Wichtiger Hinweis zum Umzug der Verwaltung!

27.03.2026

In der Woche vom 13. bis 19. April 2026 zieht unser gesamtes Verwaltungsgebäude in der St.-Georg-Str. 104–107 um. Der Umzug erfolgt aufgrund notwendiger Sanierungsarbeiten. Sobald diese abgeschlossen sind, ziehen wir wieder zurück in unsere alten Räumlichkeiten. Selbstverständlich informieren wir Sie rechtzeitig darüber.

Betroffen ist auch die Abteilung Wohnen.

Während der Umzugswoche haben wir geschlossen: Es finden keine Sprechzeiten statt!

Ab dem 20. April 2026 sind wir wieder für Sie erreichbar – Sie finden uns in der E1nstein Studi Lounge auf dem Campus Südstadt.

Die regulären Öffnungszeiten der Kasse entfallen bis auf Weiteres.

Für Einzahlungen ist vorab eine Terminvereinbarung erforderlich:

Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin rechtzeitig im Voraus.

Wir bitten um Ihr Verständnis!

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Update beim Wohnheim-Portal
Update beim Wohnheim-Portal

21.06.2024

Liebe Mieter*innen, 

letzte Woche hat sich nach einem Update die Webadresse des Wohnheim-Portals geändert: Bitte leeren Sie Ihren Cache, falls Zugriffsprobleme auftreten.

Danke für Ihr Verständnis. 

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Änderungen beim Kabelfernsehen in unseren Wohnheimen
Änderungen beim Kabelfernsehen in unseren Wohnheimen

19.02.2024

Wegen einer Gesetzesänderung ist das Kabelfernsehen ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr in unserem Mietpaket enthalten.

Hinweis: Die Zahlungen an die GEZ müssen weiterhin entrichtet werden. 

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Energiesparkampagne „Flip the switch”
Energiesparkampagne „Flip the switch”

15.10.2022

Wir wollen gemeinsam mit den Studierenden in unserem Wohnheimen Energie sparen. Das ist nicht nur gut fürs Klima, sondern auch für die Wohnheimmiete! Darum beteiligen wir uns an der deutschlandweiten Energiesparkampagne „Flip the switch” – My energy challenge. 

Die Kampagne animiert zum Energiesparen und gibt viele nützliche Tippe, wie dies mit kleinen Veränderungen im Alltag gelingen kann. Die Energiespartips stellen wir auf unserem Instagram-Kanal vor. 

Zusätzlich starten wir eine Wohnheim-Challene: Von Januar bis März 2023 läuft die Challenge zum Energiesparen, bei der wir monatlich ein Gewinner-Wohnheim küren: Das Wohnheim, das im Vergleich zum Vorjahr den höchsten Verbrauch eingespart hat, bekommt von uns eine Grillparty spendiert. 

Mehr Informationen zur Kampagne gibt es hier: www.myenergychallenge.de 

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Reparaturauftrag nur noch über Wohnheim-Portal möglich
Reparaturauftrag nur noch über Wohnheim-Portal möglich

03.02.2021

Liebe Wohnheimbewohner*innen, 

wenn Sie in Ihrer WG oder Ihrem Zimmer einen Schaden an das Studierendenwerk melden möchten, nutzen Sie bitte ausschließlich den Reparaturauftrag im Wohnheimportal. Bitte stellen Sie keine Reparaturanträge per E-Mail oder Telefon an Ihren Hausmeister oder Ihre Sachbearbeiterin. 

Die Bündelung der Schadensmeldungen im Wohnheimportal gibt uns einen Überblick über alle Aufgaben. So können wir Aufträge schneller auslösen und Ihre Wartezeit verkürzen. 

Vielen Dank für Ihre Mithilfe! 

Reparaturauftrag

 
 
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Internes Wohnheim-Portal
Internes Wohnheim-Portal

30.10.2020

Liebe Wohnheimbewohner*innen,

seit 30. Oktober  2020 können Sie in unserem internen Wohnheim-Portal viele Angelegenheiten rund um Ihren Wohnheimvertrag online erledigen. Dazu gehören:

  • Änderung Ihrer Stammdaten
  • Hochladen von Dateien (z.B. Studienbescheinigung)
  • Anfragen an Ihre*n Sachbearbeiter*in stellen
  • Vertragsverlängerung
  • Vertragskündigung
  • Stellen eines Umzugsantrags
  • Erstellung eines Reparaturauftrags / Schadensmeldung

Damit Sie sich in dem Portal anmelden können, benötigen Sie das Web-Passwort, das wir Ihnen per E-Mail am 30. Oktober 2020 zugeschickt haben.

Hier geht es zum Internen Wohnheim-Portal

 
 
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Außenstelle Studentisches Wohnen in Wismar
Außenstelle Studentisches Wohnen in Wismar

18.06.2020

Seit 15. Juni 2020 können Wohnheimbewohner*innen in Wismar ihre Anliegen zum Wohnheim direkt vor Ort klären. Janine Hansen ist ab sofort im Ergeschoss der Friedrich-Wolf-Straße 23 B) im Büro der Verwaltung erreichbar. Sie können in der Zeit von 09:00 bis 11:30 Termine für ein persönliches Gespräch vereinbaren. 

Janine Hansen
Friedrich-Wolf-Straße 23 B)
Telefon: 03841 3742671
j.hansen@stw-rw.de 

 

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Kopf braucht Dach!
Kopf braucht Dach!

19.09.2018

Das Studierendenwerk Rostock-Wismar beteiligt sich am bundesweiten Aktionstag „Kopf braucht Dach“ aller Studenten- und Studierendenwerke Deutschlands. Sie machen gemeinsam auf die schwierige Wohnsituation der Studierenden in den Hochschulstädten zum Wintersemester 2018/2019 aufmerksam und fordern von der Politik auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene mehr Unterstützung.

Kai Hörig, Geschäftsführer des Studierendenwerks Rostock-Wismar erklärt: „Die Wahl des Studienorts darf nicht vom Geldbeutel abhängen. Für die Studierenden ist bezahlbarer Wohnraum knapp, vor allem bei uns in Rostock.  Im vergangenen Wintersemester mussten wir 1.400 Anträge auf einen Wohnheimplatz ablehnen, in diesem Jahr sind es voraussichtlich erneut so viele. Unsere Haltung ist klar: Mehr bezahlbaren Wohnraum für die Studierenden zu schaffen und zu erhalten, das ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, und dafür brauchen wir die Unterstützung der Politik. In den nächsten Jahren müssen in Rostock mindestens 350 neue Wohnheimplätze entstehen, die Kosten dafür belaufen sich auf rund 30 Millionen Euro. Wir sind daher auf immer deutlichere Zuschüsse angewiesen, um trotz der derzeit hohen Baukosten sozialverträgliche Mieten anbieten zu können.“

 „Es kann nicht sein, dass sich das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Studierendenzahlen, insbesondere der steigenden Anzahl internationaler Studierender, schmückt und parallel die Zuschüsse für bauliche Infrastruktur unterfinanziert sind, was man insbesondere bei unserem Studierendenwerk merkt. Der AStA der Uni Rostock hat das Problem erkannt, möchte hier gegensteuern und bietet aus diesem Grund für das Wintersemester 2018/19 wieder eine Bettenbörse für seine Kommilitoninnen und Kommilitonen an. Es kann aber nicht sein, dass die Selbstverwaltung der Studierenden diese Aufgaben übernehmen muss, weshalb auch wir das Land M-V auffordern, hier schnell zu handeln“, erklärt Marcus Neick, Vorsitzender des Allgemeinen Studierendenausschuss der Universität Rostock. 

 Mit ihrer Kampagne „Kopf braucht Dach“ fordern die Studenten- und Studierendenwerke mehr staatliche Unterstützung beim Neubau und bei der Sanierung von Studierendenwohnheimen. Insbesondere die Studierenden werden eingeladen, auf der Kampagnen-Website www.mein-studentenwohnheim.de online ihre Stimme für mehr bezahlbaren Wohnraum abzugeben. „Wir brauchen die Studierenden noch stärker als Multiplikatoren und Unterstützer“, betont Hörig.

 Der Wohnungsmarkt wird derzeit nicht nur immer teurer, sondern verknappt sich auch zunehmend. „Für unsere Studierenden wird es somit immer schwerer, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Insbesondere die steigende Anzahl an ausländischen Studierenden hat durch ihren oftmals erschwerten Zugang zum Wohnungsmarkt zu einer erhöhten Nachfrage an Wohnheimplätzen geführt“, erklärt der Geschäftsführer des Studierendenwerks Rostock-Wismar.

 Online-Stimmabgabe für mehr bezahlbaren Wohnraum für Studierende:

https://mein-studentenwohnheim.de/mitmach-aktion

 „Kopf braucht Dach“ auf Facebook:

https://www.facebook.com/STWRostockWismar

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Wohnheimausschuss in Rostock gegründet
Wohnheimausschuss in Rostock gegründet

28.06.2018

Nachdem in Wismar bereits am 2. Mai 2018 der Wohnheimauschuss gegründet wurde, hat nun auch Rostock sein eigenes Wohnheimgremium. Am 26. Juni fand die erste Sitzung des Ausschusses statt, der sich aus Mieterinnen und Mieter der Wohnheime, Wohnheimtutorinnen und -tutoren sowie Mitarbeitenden des Studierendenwerks zusammensetzt. In Rostock fanden in diesem Jahr bereits zwei Workshops zum Thema Wohnen statt, bei der sich insbesondere zur studentischen Wohnungsnot in Rostock ausgetauscht worden ist. Aber auch Selbstverwaltung und die steigende Internationalisierung in den Wohnheimen wurden heiß diskutiert. Die Ideen und Ansätze, die innerhalb der Workshops aufkamen, sollen nun im Wohnheimauschuss weiter vertieft werden. Es geht aber auch darum, die kleineren Probleme und Nöte der Mieter in den Wohnheimen zu erfahren, sodass schnell auf diese reagiert werden kann.

Wir freuen uns, dass auch der Wohnheimausschuss in Rostock auf so reges Interesse gestoßen ist und sind gespannt auf den Austausch mit Ihnen!

Wer ebenfalls noch Lust hat sich im Ausschuss zu engagieren oder Verbesserungsvorschläge für die Wohnheime hat, kann sich an wohnen@stw-rw.de wenden. 

 

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Wohnheimausschuss in Wismar gegründet
Wohnheimausschuss in Wismar gegründet

04.05.2018

Am 2. Mai 2018 fand die erste konstitutive Sitzung des Wohnheimausschusses in Wismar statt. Vertreter und Wohnheimtutoren des Studierendenwerks trafen mit Mietern aus den Wohnheimen und Mitgliedern des AStAs der Hochschule Wismar zusammen. Ziel des Ausschusses ist es, gemeinsam Themen und Ideen zusammenzutragen, um das Leben in den Wismarer Wohnheimen weiter zu verbessern.

Bereits das erste Treffen verdeutlichte, wie wichtig der gemeinsame Austausch aller Beteiligten ist. Durch die unterschiedlichen Perspektiven konnten eine Reihe von Themen gesammelt werden, die Schritt für Schritt bearbeitet werden sollen. Dazu zählte auch der Wunsch nach Gemeinschaftsräumen in den Wohnheimen, die auch die (interkulturelle) Kommunikation unter den Studierenden fördern können. Da die Friedrich-Wolf-Straße 23 derzeit freie WGs zur Verfügung hat, plant das Studierendenwerk eine WG zur gemeinschaftliche Nutzung umzubauen. Auf der nächsten Sitzung werden die Ausschussmitglieder ihre Ideen zur Gestaltung der Räume vorstellen.

Weiteres Feedback der Ausschussmitglieder betraf die Verwaltung der Gemeinschaftsküchen. Der Ausschuss nahm sich vor, Konzepte zur Selbstverwaltung in den Küchen zu entwickeln. Vorschläge, wie die Kühlschränke in die Zimmer zu verlegen oder Überlegungen, einen Backofen in den Küchen zu integrieren, mit aufgenommen.  

Claudia Zachow, zuständig für die Wismarer Wohnheime im Studierendenwerk, ist sehr zufrieden mit dem ersten Treffen: „Ich freue mich, dass wir engagierte Studierende gefunden haben, die Lust haben ihre Ideen mit uns teilen, um die Studierendenwohnheime weiterzuentwickeln.“ Wer sich für den Wohnheimausschuss interessiert, ist herzlich eingeladen zur nächsten Sitzung dazuzukommen. Dazu einfach eine Mail an: wohnen@stw-rw.de schreiben.

 Auch in Rostock ist ein Wohnheimausschuss geplant. Wer Ideen hat, wie die Rostocker Wohnheime verbessert werden können, kann sich ebenfalls an die genannte Mailadresse unter dem Betreff „Wohnheimausschuss Rostock“ melden.

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Wohnungsgeberbescheinigungen gibt es hier! - Meldung beim Einwohnermeldeamt
Wohnungsgeberbescheinigungen gibt es hier! - Meldung beim Einwohnermeldeamt

01.04.2017

Wohnungsgeberbescheinigung gibt es bei uns im Zuge des Einzugs oder Auszugs. Das entsprechende Formular wird vom Wohnheimtutor oder Hausmeister übergeben.

Wir bestätigen auch Formulare von anderen ausstellenden Behörden. Bitte wenden Sie sich an den Wohnheimtutor bzw. den Hausmeister.

Entsprechend dem Landesmeldegesetz sind die Mieter unserer Wohnheime verpflichtet, sich binnen einer Woche nach Einzug in das Studentenwohnheim bei der Meldebehörde der Stadt anzumelden (§ 13 LMG M-V).

 

Rechtsgrundlagen

  • § 13 Meldegesetz (LMG M-V) (Anmeldung)

  • § 17 Meldegesetz (LMG M-V) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)

  • § 19 Meldegesetz (LMG M-V) (Auskunftspflicht des Meldepflichtigen)

 

Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass das Studentenwerk Rostock als Wohnungsgeber nach Aufforderung durch die Meldebehörde verpflichtet ist, Auskunft über Name, Vorname, Anschrift des Wohnheimes, Zimmernummer und Ein- bzw. Auszugsdatum des Mieters Auskunft zu erteilen (§ 20 LMG).

Ab sofort liegen bei jedem Haustutoren entsprechend Auskunftbögen bereit. Bitte melden Sie sich bei dem Haustutor des Hauses, in welches Sie zuletzt eingezogen sind. Er vermerkt dann das korrekte Datum, zu welchem Ihnen der Schlüssel für das Zimmer überreicht wurde.

Auf Anfrage beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern wurde die Rechtmäßigkeit des o. g. Verfahrens bestätigt.

 

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Informationen zum Rundfunkbeitrag für Studierende
Informationen zum Rundfunkbeitrag für Studierende

01.04.2017

Wir freuen uns, Sie als Mieter in unseren studentischen Wohnanlagen begrüßen zu können. Herzlich willkommen! Mit Ihrer Wohnung auf Zeit ist die Zahlung des Rundfunkbeitrages verbunden. Sie müssen sich beim Beitragsservice anmelden.

RUNDFUNKBEITRAG
- Informationen für Mieterinnen und Mieter -
Die häufigsten Fragen (FAQs)
Stand 1. April 2015

Seit dem 1. Januar 2013 gibt es den Rundfunkbeitrag. Dieser ersetzt die bisherigen Rundfunkgebühren – daher wurde auch die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt.

Für jede Wohnung wird pauschal ein Beitrag berechnet, so dass grundsätzlich jeder Haushalt monatlich 17,50 EUR zahlen muss, und zwar gleichgültig, ob überhaupt Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden. Damit sind dann sämtliche Nutzungsarten abgedeckt, also auch das Radio im Auto. Der Beitrag ist jeweils für drei Monate zu entrichten.

Um den Umgang mit dem Rundfunkbeitrag zu erleichtern, werden die aus studentischer Perspektive wichtigsten Fragen hier beantwortet (auch wenn es natürlich nicht möglich ist, sämtliche Konstellationen abzubilden):


WER MUSS ZAHLEN?

Den Beitrag schuldet die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber. Das ist jede voll-jährige Person, die dort tatsächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert“ sind, gelten grundsätzlich jede Mieterin und jeder Mieter sowie alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaberin oder Inhaber der Wohnung.

Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe – mehrere Inhaberinnen und Inhaber, so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede und jeder der Mieterinnen und Mieter für die Zahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig zahlen muss; untereinander besteht dann eine Ausgleichspflicht.
Umgekehrt bedeutet dies: Je mehr beitragspflichtige Bewohnerinnen und Bewohner in einer Wohngemeinschaft zusammen wohnen, desto geringer ist die Summe, die jede und jeder Einzelne anteilig zahlen muss.
Übrigens: Es spielt keine Rolle, dass alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einen eigenen Mietvertrag haben.


WAS IST EINE „WOHNUNG“?

Grundsätzlich zählt als Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne jede baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

  • zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Bad und Küche muss es also nicht geben) und
  • durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann.

ZÄHLEN WOHNPLÄTZE IN STUDENTENWOHNHEIMEN ALS „WOHNUNGEN“?

Das kommt drauf an, denn hier ist zu unterscheiden:
Einzelapartments gelten als einzelne Wohnungen, wenn sie von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen. Hier muss grundsätzlich jede einzelne Mieterin und jeder einzelne Mieter monatlich 17,50 EUR bezahlen.

Ausnahme: Empfängerinnen und Empfänger von BAföG-Leistungen können sich befreien lassen. Wohngruppen und Wohngemeinschaften oder Doppelapartments werden in aller Regel jeweils als eine Wohnung anerkannt. Nach dem Grundsatz „Eine Wohnung – ein Beitrag“ muss jeweils nur eine Person zahlen, ganz gleich wie viele Personen dort leben.

Hierbei gilt:

  • Pro Wohngemeinschaft muss eine volljährige Person angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wer das sein soll, kann die Wohngemeinschaft selbst entscheiden. Alle anderen Bewohnerinnen und Bewohner, die eventuell auch noch angemeldet sind, können (und sollten!) sich abmelden.
  • Es kann auch eine ganze Wohngemeinschaft befreit sein, nämlich wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, zum Beispiel weil alle BAföG erhalten. In diesem Fall ist es unerheblich, wer die Wohnung anmeldet und den Antrag auf Befreiung stellt.
  • Erfüllen nur manche Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung, müssen (nur) die anderen den Beitrag zahlen; es gilt wieder das Prinzip der Gesamt-schuld. Wer also als einzige Person die Befreiungsvoraussetzung nicht erfüllt, hat Pech und muss sich anmelden und allein den Rundfunkbeitrag für die (komplette) Wohnung zahlen.


Zimmer einer „Flurgemeinschaft“ – also Einzelzimmer mit Etagenküchen und Etagenbädern sowie einer Etagenzugangstür – werden vom Beitragsservice grundsätzlich jeweils als eine beitragspflichtige Wohnung bewertet. So sieht es auch das Hamburger Verwaltungsgericht in einer ersten, allerdings (noch) nicht rechtskräftigen Entscheidung hierzu. Letztlich kann es aber auf den Einzelfall ankommen...

Tipp: Ein Versuch ist es wert, die jeweilige Etage erst einmal nur als eine Wohnung anzugeben. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen und sicherheitshalber 17,50 EUR pro Monat „zur Seite legen“, bis der Beitragsservice die jeweilige Etage endgültig als eine Wohnung anerkennt.

Faustregel:
Sind Räumlichkeiten eines Studierendenwohnheims
so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung
oder Wohngemeinschaft ähneln,
ist jeweils nur ein Beitrag zu zahlen!


KANN MAN VON DER BEITRAGSPFLICHT BEFREIT WERDEN?

Ja! Wer Sozialleistungen – also insbesondere BAföG – bezieht, kann sich auf Antrag von der Zahlungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann auch für Ehegatten und bei offiziell eingetragenen Lebenspartnerschaften; leben unverheiratete Paare zusammen, von denen nur der eine Teil von der Beitragspflicht befreit ist, wird der andere aber vom Beitragsservice „zur Kasse“ gebeten.

Hinweis: Die Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten sind in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) abschließend aufgelistet. In seltenen Ausnahmefällen kann man aber auch befreit werden, wenn ein sog. Härtefall vorliegt. Das betrifft insbesondere diejenigen, die keine BAföG-Leistungen erhalten, weil sie die Bedarfsgrenze zwar überschreiten, jedoch nur um weniger als 17,50 EUR.


WIE KANN MAN SICH VON DER BEITRAGSPFLICHT BEFREIEN LASSEN?

Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu stellen. Unter www.rundfunkbeitrag.de ist ein Online-Formular verfügbar, das Schritt für Schritt durch den Antrag führt. Am Ende der Eingabe muss das Formular ausgedruckt und unterschrieben werden und ist mitsamt den erforderlichen Nachweisen – wie zum Beispiel den aktuellen BAföG-Bescheid im Original oder dessen beglaubigte Kopie – auf dem Postweg an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in 50656 Köln zu schicken; wer in einer Wohngemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen aller Mitbewohnerinnen und Mitbewohner mitteilen.


KANN MAN BEFREIT WERDEN, WENN DER WOHNHEIMPLATZ LEDIGLICH DER NE-BENWOHNSITZ IST?

Nein, der Beitrag wird pro Wohnung bezahlt und nicht pro Person. Wer also mehrere Wohnungen hat, zahlt auch grundsätzlich mehrfach.


SIND AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE BEFREIT?

Nein, es gibt keine Sonderregelungen für ausländische Studierende, auch nicht für Stipendiatinnen und Stipendiaten oder Studierende in Austauschprogrammen (z.B. Erasmus).


WER MUSS IN WOHNGEMEINSCHAFTEN ZAHLEN UND WAS BEDEUTET „GESAMT-SCHULDNERISCH“?

Die (beitragspflichtigen) Bewohnerinnen und Bewohner von Wohngemeinschaften sind sog. Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber vollständig – von jedem Bewohner oder jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Wer den „Schwarzen Peter“ zieht, kann dann von den anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern deren Anteil verlangen, muss aber im schlimmsten Fall dem Geld „hinterherrennen“ und erhält es womöglich nicht.

Komplizierter wird es, wenn einzelne Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner – beispielsweise weil sie BAföG-Leistungen beziehen – von der Beitragspflicht befreit sind; die können dann nicht herangezogen werden.

Beispiel: Eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier volljährigen Studierenden, von denen eine oder einer BAföG-Leistungen erhält. In diesem Fall gibt es drei beitragspflichtige Personen in der Wohnung. Von diesen dreien wird eine oder einer herangezogen, den Beitrag zu zahlen, und zwar die volle Summe. Nun kann der- oder diejenige jeweils 5,83 EUR (ein Drittel von 17,50 EUR) von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern verlangen, aber auch nur von diesen beiden, denn die BAföG-Empfängerin oder der BAföG-Empfänger bleibt außen vor, weil sie oder er wegen der Befreiung ja ohnehin nichts zahlen müsste.


KÖNNEN WOHNGEMEINSCHAFTEN SELBST BESTIMMEN, WER DEN BEITRAG ZAHLT?

Ja! …aber wenn sich niemand hierfür in der Wohnung findet, kann sich letztlich der Beitragsservice eine Person aussuchen.
Hinweis: Es funktioniert übrigens nicht der „Trick“, dass eine Wohngemeinschaft einfach eine BAföG-Empfängerin oder einen BAföG-Empfänger benennt, so dass wegen der Beitragsbefreiung letztlich niemand zu zahlen braucht. Es müssen nämlich Beitragspflichtige genannt werden.


KANN DER VERMIETER – ALSO DAS STUDIERENDENWERK – DEN RUNDFUNKBEITRAG ÜBERNEHMEN UND DIES ÜBER DIE MIETE ODER DIE BETRIEBSKOSTEN ANTEILIG UMLEGEN?

Nein! Das ist mietrechtlich nicht möglich.


WIE KOMMEN DIE RUNDFUNKANSTALTEN UND DER BEITRAGSSERVICE AN DIE MIETERDATEN?

Durch die Meldebehörden, denn diese übermitteln zur Bestands- und Ersterfassung die Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Zu diesen Daten zählen unter anderem Name, Geburtsdatum, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung.

Darüber hinaus haben die Wohnungsinhaberinnen und -inhaber selbst Auskunfts- und An-zeigepflichten gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten.

Übrigens: Zwar können auch vom Vermieter Auskünfte über die Mieterinnen und Mieter verlangt werden. Dies gilt aber nur, wenn nachweislich keine andere Möglichkeit besteht, festzustellen, wer eine konkrete Wohnung bewohnt, und das dürfte nur äußerst selten Fall sein.


WELCHE AUSKUNFTSPFLICHT HAT MAN SELBST?

Jede Wohnungsinhaberin und jeder Wohnungsinhaber muss sich eigenständig anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen; dies kann online über www.rundfunkbeitrag.de gemacht werden.
Ausnahme: In Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner oder eine andere Mitbewohnerin angemeldet ist und den Beitrag zahlt.


KANN ICH MICH „DRÜCKEN“ UND WAS PASSIERT, WENN ICH NICHT ZAHLE?

„Schwarzseher“ können sich nur noch schwerlich vor der Zahlung „drücken“. Kam man früher relativ leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die damalige GEZ nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren, muss man nun selbst nach-weisen, dass nicht einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – und dies ist wiederum nahezu unmöglich, so dass der Beitrag entrichtet werden muss, wenn man nicht befreit ist.

Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.


KÖNNEN BESCHÄFTIGTE DES BEITRAGSSERVICE ODER DER RUNDFUNKANSTAL-TEN ZUTRITT ZU WOHNUNGEN VERLANGEN?

Nein, durften sie nie und dürfen es nicht! Ein Betreten von Wohnungen ist auch gar nicht nötig, da der Beitrag ja unabhängig davon erhoben wird, ob oder wie viele Geräte vorhanden sind, so dass keine Kontrollen erforderlich sind.


WO ERHALTE ICH WEITERE INFORMATIONEN?

…am besten direkt beim ADR ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, entweder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de oder wochentags von 7:00 bis 19:00 Uhr über deren gebührenpflichtige Hotline 01806 999 555 01.

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