Änderungen bei Familienleistungen ab 2020
27.01.2020
Die wichtigsten Änderungen bei Familienleistungen ab 2020
Quelle: lt. DSW-Info (4. Kw. 2020)
Erhöhung der Regelsätze in den SGB II und XII ab dem 1. Januar 2020
Alleinstehende / Alleinerziehende |
432 Euro (+ 8 Euro) |
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Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften |
389 Euro (+ 7 Euro) |
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nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern |
345 Euro (+ 5 Euro) |
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Jugendliche von 14 bis 17 Jahren |
328 Euro (+ 6 Euro) |
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Kinder von 6 bis 13 Jahren |
308 Euro (+ 6 Euro) |
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Kinder von 0 bis 5 Jahren |
250 Euro (+ 5 Euro) |
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(Veränderung gegenüber 2019 in Klammern)
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regelsaetze-1666914
Änderungen und Neuregelungen beim Kinderzuschlag 2019/2020
Bereits zum Juli 2019 traten mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ einige Änderungen beim Kindergeld, Kinderzuschlag sowie beim Bildungs- und Teilhabepaket in Kraft.
Zum 1. Januar 2020 wurde die Berechnung des Kinderzuschlags vereinfacht, indem die komplizierte Berechnung eines fiktiven Höchsteinkommens entfällt. Zudem wird das Kindeseinkommen nur noch zu 45% angerechnet. Über den Bedarf hinausgehendes Elterneinkommen aus Erwerbstätigkeit wird ebenfalls nur noch zu 45% angerechnet. Gänzlich neu ist die Regelung, dass auch Familien Anspruch haben, deren Haushaltseinkommen mit dem Kinderzuschlag nicht ganz das Hartz-IV-Niveau erreicht, sofern die Lücke nicht mehr als 100 Euro beträgt.
Klärung für einen Anspruch auf Kinderzuschlag bzw. bei der Antragstellung über die online- Hilfe : KiZ-Lotsen der Familienkasse.
Ab Februar 2020 können Familien die Antragsunterlagen für den Kinderzuschlag auch online ausfüllen, siehe www.kiz-digital.de.
Beide Angebote sind auch unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start zu finden.
Lotse für Corona-Hilfen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS):
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Infografiken/lotse-corona-hilfen.pdf?__blob=publicationFile
Sozialleistungen für ausländische Studierende mit Kind zum 1. März 2020
Zum 1. März 2020 werden die Regelungen zu Familienleistungen geändert (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 19/13436, S. 17,63, 64), zudem tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft (BGBl. v. 20.8.2019, S. 1307). Internationale Studierende (§ 16b AufenthG n.F.) und Arbeitsuchende nach einem abgeschlossenen Studium (§ 20 Abs. 3 AufenthG n.F.) sind von der Änderung des § 62 EStG, des § 1 Abs. 7 BEEG und des § 1 Abs. 2a UVorschG betroffen. Sie erhalten Kindergeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind, sich in Elternzeit befinden oder ALG I beziehen. Die Anforderungen an die Erwerbstätigkeit haben sich an dem europarechtlichen Begriff zu orientieren, weil die Regelung auf Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/98/EU zurückgeht.