Studierendenwerk Rostock-Wismar

Darlehensfonds des Studierendenwerks

Bedürftigen Studierenden kann ein zinsloses Darlehen aus dem Darlehensfonds des Studierendenwerk Rostock-Wismar gewährt werden.

Dabei gibt es verschiedene Arten von Darlehensgewährung.

  1. Im Falle der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notsituation kann ein Sozialdarlehen in Höhe der nötigen Aufwendungen, jedoch nicht höher als 800,00 EUR, gezahlt werden.
  2. Beim Überbrückungsdarlehen handelt es sich um eine Zahlung für die Zeit des Ausbleibens einer nach dem BAföG zustehenden Leistung, in Ausnahmefällen auch anderer Leistungsträger. Die Notwendigkeit der Überbrückungsleistung darf nicht durch fahrlässiges Verhalten hervorgerufen worden sein.

Der Höchstsatz, der pro Monat beansprucht werden kann, beziffert sich auf 500,00 EUR.

Folgende Bedingungen sind an die Vergabe von Darlehen geknüpft:

  1. Darlehen können Studierende erhalten, die an einer dem Studierendenwerk Rostock-Wismar zugeordneten Hochschuleinrichtung eingeschrieben sind.
  2. Die Bedürftigkeit orientiert sich in der Regel an Grundsätzen des BAföG.
  3. Darlehen werden nicht als Ersatz für ausstehende Leistungen der Unterhaltspflichtigen (Ehepartner*in oder Eltern) vergeben.
  4. Ein Darlehen darf nur zur im Antrag formulierten Begründung, generell nicht zur Tilgung eines Kredites, verwendet werden. Darlehen werden nur für den eigenen Lebensunterhalt der antragstellenden Person sowie für Studienkosten (einschließlich Lernmittel, Exkursions- und Praktikakosten) gewährt. Sie können auch als Vorauszahlung auf in Aussicht gestellte Leistungen öffentlicher oder privater Träger bewilligt werden.
  5. Ein Darlehen wird nur auf persönlich gestellten Antrag hin gewährt. Der Antrag ist mittels Formblatt zu stellen und insbesondere für ein Sozialdarlehen mit folgenden Unterlagen vorzulegen (a, b) bzw. einzureichen (c bis e):

    a) Immatrikulationsbescheinigung/Prüfungsanmeldung
    b) Personalausweis/Pass
    c) Begründung des Antrages
    d) Belege und Nachweise zum Antragsgrund (z.B. BAföG-Bescheid, Mietvertrag, Wohngeldantrag)
    e) Sicherheitsleistung (z.B. Bürgschaft, Auskunft BAföG-Amt, Abtretungserklärung)
  6. Zur Sicherung des Darlehens im Fall der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notsituation oder des Überbrückungsdarlehens ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft für den Darlehensbetrag beizubringen. Die Bürgschaft ist in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift der bürgenden Person von einer siegelführenden Einrichtung beglaubigt sein muss. Siegelführende Behörden sind z.B. Gemeinde-, Landes- und Bundesdienststellen. Die bürgende Person muss selbst über ein regelmäßiges pfändbares Einkommen verfügen. Das Studierendenwerk behält sich das Recht vor, einen Bürgen abzulehnen. Als bürgende Personen scheiden z.B. Studierende u.a. Auszubildende sowie Schuldner*innen der Darlehenskasse aus. In begründeten Ausnahmefällen können andere Sicherheitsleistungen anerkannt werden (z.B. Abtretungserklärung, Bankbürgschaft).

    Im Fall des Überbrückungsdarlehens für BAföG-Leistungen wird auf eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines Dritten verzichtet, wenn das Amt für Ausbildungsförderung eine Auskunft über folgende Punkte erteilt:

Darlehenshöhe und -dauer, Rückzahlungsbestimmungen

Im Falle der unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notsituation ist das erhaltene Darlehen (max. 800,00 EUR) in der Regel nach drei Monaten - vom Beginn der Gewährung an - zurückzuzahlen. Unter Vorlage eines wichtigen Grundes kann in Ausnahmefällen zum Ende des Semesters, in dem das Darlehen beantragt wurde (d.h. per 28.02. bzw. 31.03. sowie per 31.08. bzw. 30.09. des jeweiligen Jahres), die Rückzahlung aufgenommen werden. Ratenzahlung ist möglich.

Die monatlichen Raten betragen in der Regel 50,00 EUR. Kann ein*eine Darlehensnehmer*in nicht für die entsprechende Rückzahlungssumme bzw. –rate aufkommen, tritt an seine Stelle die Sicherheitsleistung.

Das Überbrückungsdarlehen wird für max. sechs Monate, in der Regel ab Antragstellung, gewährt. Der Höchstsatz, der hierfür pro Monat beantragt werden kann, beziffert sich auf 500,00 EUR.

Die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme hat sofort nach Einsetzen der Leistungen nach dem BAföG bzw. eines anderen Trägers zu erfolgen und wird auch zu diesem Zeitpunkt fällig. Sollte aus rechtlichen Gründen eine Zahlung des Trägers (z.B. kein Anspruch der Höhe nach) nicht erfolgt sein, wird das Darlehen dennoch zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Das gesamte Darlehen wird auch sofort nach Einsetzen der Leistungen eines Trägers fällig, sollte aus tatsächlichen Gründen die vereinbarte Verrechnung der Nachzahlung und/oder der evtl. Zahlung eines Leistungsträgers nicht mehr möglich gewesen sein.

Wichtig: Der zur Verfügung stehende Finanzrahmen für die Vergabe von Darlehen durch das Studierendenwerk Rostock-Wismar ist sehr begrenzt. Deswegen kann es passieren, dass der Antrag trotz Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nicht gewährt werden kann, weil die Mittel für das laufende Jahr bereits ausgeschöpft sind. Es besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens.

Bitte wenden Sie sich für die Antragstellung an unsere Sozialberatung. Ansprechpersonen, Sprechzeiten und Kontaktdaten finden Sie unter „Soziale Dienste - Sozialberatung“.